Künstliche Intelligenz (KI) stellt unser Verständnis vom Schutz geistigen Eigentums auf die Probe. Ein schutzfähiges Werk bedarf nach § 2 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) einer persönlichen, vom menschlichen Willen getragenen, geistigen Schöpfung. Nunmehr erzeugt generative KI Bilder, Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke oder Fotos und zwar in einer Form, die kreativen Werken von Menschen zum Verwechseln ähneln. Wer ist der Urheber von durch ChatGPT erstellten Texten oder von einer durch KI produzierten Fotografie oder Melodie?
Die technische Grundlage für die KI-generierten Produkte bilden dabei Programme, die mit Datenmengen trainiert werden (sog. „Foundation Modelle“ oder „Basismodelle“). Zugriffsquelle dieser Modelle ist regelmäßig das Internet, das maschinell nach Material durchsucht wird („gecrawlt“). Dabei wurde das Trainingsmaterial der Basismodelle von Menschen produziert. Fast alle online zugänglichen Materialien sind insoweit urheberrechtlich geschützte Werke, die für das Training der KI-Modelle verwendet werden. Insoweit wirft die KI Fragen zum Wert geistigen Eigentums auf. Urheberrechtlich geschützte Werke werden ungefragt und ohne Vergütung als sog. „Input“ für das KI-Training verwendet. In den USA wehrt sich dagegen aktuell die Fotoagentur Getty Images, deren Datenbank als Material eines KI-Programms verwendet wurde. Daneben stellt sich die Frage, wie mit den von KI produzierten Erzeugnissen, ihrem „Output“, umzugehen ist.
„Input“
Auf der Grundlage großer Datenmengen werden KI-Systeme trainiert, damit sie daraus neue Daten, Texte, Bilder usw. herstellen können. Für das Speichern von Trainingsdaten greift nach derzeit überwiegender Ansicht die gesetzliche Erlaubnis des § 44b UrhG (sog. Text und Data Mining-Schranke) – soweit die KI rechtmäßigen Zugang zu den fremden Werken erhalten hat und der Urheber keinen Vorbehalt gegen die Nutzung erklärt hat (z.B. innerhalb seiner AGB). Dann sind Vervielfältigungen erlaubt, um diese automatisiert zu analysieren und um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Insoweit stellen sich in der Praxis die Fragen, wie zwischen legal und illegal zugänglichen Werken unterschieden werden kann und wie ein etwaiger Vorbehalt des Urhebers (funktionierender Opt-Out-Mechanismus) zu kontrollieren ist. In diesem Zusammenhang werden zunehmend Transparenzpflichten für KI-Entwickler in Bezug auf verwendete Werke diskutiert. Dabei geht es um die für den Zivil-, ggf. aber auch Strafprozess wichtige Darlegungs- und Beweislast, die stärker dem Verwender fremder Daten dafür auferlegt werden soll, dass der Urheber der Verwendung zugestimmt hat oder nicht betroffen ist.
„Output“
Zugleich stellt sich die Frage, inwieweit der von KI generierte „Output“ als eigenständiges Werk rechtlich geschützt ist, denn schutzfähig ist nur, was das Ergebnis einer menschlichen (!) Schöpfung ist, vgl. § 2 UrhG. Das von KI erzeugte Werk muss zur freien Benutzung durch jedermann nach aktueller Rechtslage gemeinfrei sein, so dass der menschliche Initiator keine Rechtsinhaberschaft nach dem Urhebergesetz geltend machen kann und insoweit auch keine Lizenzierung vollziehen kann oder muss. Das wird nach derzeitiger Ansicht auch angenommen, wenn der Mensch der KI bestimmte Angaben gemacht hat (sog. „Prompts“), denn für das Urheberrecht ist nicht das Verursacherprinzip, sondern das Schöpfungsprinzip maßgebend. Wo in Zukunft die Grenze zwischen reinem Maschinenerzeugnis und schutzfähigem menschlichen Gestaltungsprozess liegen wird, bleibt abzuwarten. Zu empfehlen ist, dass der Prozess des „Outputs“ durch menschliches Zutun verfeinert wird und dieses Verfeinern zu Beweiszwecken dokumentiert wird.
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