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Ehegattenvertretungsrecht im medizinischen Bereich

Zum 01.01.2023 tritt im Rahmen des Eherechts (§ 1358 BGB n.F.) ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich in Kraft.

Damit wird ein zeitlich begrenztes Recht der Ehegatten auf gegenseitige gesetzliche Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge eingeführt und die Vertretungsmöglichkeiten des anderen Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen deutlich erweitert. Nach bisheriger Rechtslage können sich Ehegatten nicht allein kraft Eheschließung gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, ohne dass eine Vorsorgevollmacht besteht oder der andere Ehegatte zum gesetzlichen Betreuer bestellt wurde. § 1358 BGB n.F. sieht ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten vor, soweit es dem anderen Ehegatten aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht möglich ist, in seinen Gesundheitsangelegenheiten selbst zu entscheiden. Das Vertretungsrecht umfasst die Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe, den Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen sowie von Verträgen über eilige Maßnahmen zur Rehabilitation. Dem Notvertreter gegenüber sind gemäß § 1358 Abs. 2 BGB n.F. die Ärzte für die Dauer des Notvertretungsrechts von der Schweigepflicht entbunden. Gemäß § 1358 Abs. 3 BGB n.F. besteht das Vertretungsrecht nicht bei getrenntlebenden Ehegatten oder wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht wünscht oder er bereits eine andere Person zu seiner Vertretung bevollmächtigt hat oder eine gerichtliche Betreuung besteht. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen das gesetzliche Notvertretungsrecht im Vorsorgeregister eintragen zu lassen, § 7 Abs. 1 VRegV. Das Notvertretungsrecht beschränkt sich in personeller Hinsicht auf die Ehegatten und in zeitlicher Hinsicht auf sechs Monate. Das Vertretungsrecht soll den Zeitraum im Anschluss an die Akut-Versorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung abdecken, bis der gesundheitlich beeinträchtigte Ehegatte wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Aufgrund der dennoch begrenzten Handlungsmöglichkeiten des Ehegatten und der Maximaldauer von sechs Monaten bleibt es sinnvoll, eine Patientenverfügung sowie eine umfassende Vorsorgevollmacht, die zeitlich ab dem Vorsorgefall unbeschränkt gilt und umfangreichere Handlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Vermögens- und Personensorge bietet, zu erstellen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie dabei.

Ihre Ansprechpartnerin für Familienrecht:
Charlotte von Morr-Busch
Rechtsanwältin
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