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Änderungen im Recht der GbR

Mit Wirkung zum 01.01.2024 treten die Regelungen des MoPeG in Kraft, die umfassende Veränderungen im Recht der Personengesellschaften, insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) vorsehen. Diese in Deutschland sehr weit verbreitete Gesellschaftsform war bislang (ausschließlich) im Bürgerlichen Gesetzbuch grundlegend geregelt und unterlag keinen registerrechtlichen Regularien, wie diese sonstige im unternehmerischen Rechtsverkehr genutzte Gesellschaftsformen (GmbH, AG, KG, OHG) treffen.

Die GbR entsteht bislang, wenn mindestens zwei Personen sich dauerhaft für einen bestimmten Zweck zusammenschließen, wobei weder die Gründung der Gesellschaft noch deren Bestand oder deren Gesellschafter aus einem Gesellschaftsregister zu entnehmen sind. § 705 BGB in seiner neuen Fassung bestimmt nunmehr, dass die Gesellschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, und definiert eine solche Gesellschaft als rechtsfähige Personengesellschaft. Hiervon abgrenzend bestimmt § 740 BGB in neuer Fassung, dass eine Innengesellschaft eine solche ist, die die Voraussetzungen des § 705 Abs. 2 BGB (neu) zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht erfüllt, also nach dem übereinstimmenden Willen ihrer Gesellschafter nicht am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Mit dieser Definition der rechtsfähigen Außengesellschaft und ihrer Abgrenzung gegenüber der bloßen Innengesellschaft wird die Gesellschaft als selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten anerkannt. Der Gesetzgeber verfolgt mit den Neuregelungen eine „Formalisierung“ der GbR und damit verbunden eine Stärkung der Position der GbR im Rechtsverkehr. Um dies zu erreichen, besteht nach dem MoPeG ab dem 01.01.2024 die Möglichkeit, Gesellschaften bürgerlichen Rechts in ein Gesellschaftsregister einzutragen. Zwar soll es keine generelle Eintragungspflicht für GbRs geben, allerdings wird in der Praxis nach allgemeiner Erwartung ein faktischer weitgehender Eintragungszwang bestehen: Nur eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts haben künftig – anders als nicht eingetragene GbRs – die Möglichkeit, Rechte, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, zu erwerben. Neben dem Erwerb von (Marken- oder Patent-)Rechten sowie sonstigen Unternehmensbeteiligungen ist vor allem der Erwerb und das Halten von Immobilien ein wesentlicher Zweck, der künftig ohne Registereintragung durch GbRs nicht mehr zu erreichen sein wird. Zwar ist die entsprechende Eintragung der GbR für den Erwerb oder die Veräußerung eines entsprechenden Rechts/ einer Immobilie keine materiellrechtliche Voraussetzung, doch kann die Umschreibung nur dann vollzogen werden, wenn die GbR als entsprechender Rechtsträger bereits im Gesellschaftsregister aufgenommen ist (sog. Voreintragungsobliegenheit). Im Ergebnis sind daher gerade auch im Bereich des Immobilienerwerbs und der diesbezüglichen Verwaltung stehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts in das neue Register einzutragen, um diese weiterhin zweckgerecht einsetzen zu können.

Die Aufnahme das Gesellschaftsregister wird vergleichbar zu der Vorgehensweise bei sonstigen eintragungspflichtigen Gesellschaften, etwa der GmbH, erfolgen. Auch das Register selbst ist vergleichbar zum Handelsregister aufgebaut und wird von den Amtsgerichten geführt. Die Gesellschaften können sich dort unter Angabe des Namens der GbR, ihres Sitzes und ihrer Anschrift, der Angabe der Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen sowie deren Geburtsdatum und Wohnort eintragen lassen. Aufnahme in das Gesellschaftsregister finden zudem Angaben zu sonstigen Rechtsverhältnissen – dies betrifft etwa Änderungen in der Firmierung, Umwandlungsmaßnahmen oder die Liquidation der Gesellschaft. Ebenfalls in das Register eingetragen wird die allgemeine Vertretungsregelung, um auch insoweit in einem maßgeblichen Aspekt mehr Transparenz im Rechtsverkehr mit eGbRs zu gewährleisten. Weiterhin bleibt es dabei, dass, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, die Gesellschafter einer GbR nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind; im Rechtsverkehr wird hiervon gerade in Zukunft bei eGbRs voraussichtlich abgewichen werden. Ist die allgemeine Vertretungsregelung im Register eingetragen, entfaltet sie wie auch beim Handelsregister entsprechenden Rechtsschein, auf die sog. Registerpublizität kann der Vertragspartner eGbR vertrauen. Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind sodann verpflichtet den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder in Kurzform „eGbR“ zu verwenden. Wie auch bei den sonstigen registerlich erfassten Gesellschaften ist der Eintragungsstand durch die Gesellschafter aktuell zu halten, d.h. Änderungen sind durch die Gesellschafter anzumelden. Wie bei der Anmeldung zum Register auch ist erforderlich dazu die Beteiligung eines Notars, der die jeweilige Anmeldung an das zuständige Amtsgericht umzusetzen hat.

Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang ferner, dass die eGbR als eingetragene Personengesellschaft – im Unterschied zur bisherigen GbR, die den Regelungen der Geldwäsche nicht unterworfen ist – vollumfänglich den gesetzlichen Regelungen des GwG und dem Transparenzregister untersteht. Ab dem 01.01.2024 sind daher auch diese eGbR im Transparenzregister zu erfassen; neben den übrigen darin maßgeblichen Informationen sind dort die wirtschaftlich Berechtigten sowie etwaige Stimmbindungs- und/oder Treuhandverträge zu aufzunehmen.

Die aufgezeigten Veränderungen in der am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts machen es erforderlich, zum Zwecke des Aufrechterhaltens deren Handlungsfähigkeit eine Registrierung im zuständigen Register der Amtsgerichte vorzunehmen. Gerne begleiten wir Sie bei der Umsetzung entsprechender Neuerungen im GbR-Recht, wobei entsprechende Veränderungen sicherlich auch Anlass geben, die zugrunde liegende Gesellschaftssatzung und -struktur auf den Prüfstand zu stellen. 

Ihre Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht:

Dr. Christian Weis
Genscherallee 12
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Tel.: 0228-98509-69
Fax:0228-98509-8869
E-Mail: weis@schmitzknoth.de

Dr. Guido Plassmeier
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