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Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung mit dynamischer Verweisung nach behördlich angeordneter Betriebsschließung wegen der Corona Pandemie

Mit der Entscheidung des Kammergerichts vom 05.07.2022 zu 6 U 84/21 ist eine weitere Entscheidungen zu der, in der Rechtsprechung umstrittenen Frage ergangen, ob wegen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Betriebsschließungen grundsätzlich dem Versicherungsschutz unterfallen, wenn in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt wird und es im Anschluss hieran heißt „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger …“, ohne dass auf das Gesetz in einer bestimmten Fassung verwiesen wird. Dabei bejaht das Kammergericht entsprechendes, da es sich bei der zuvor genannten Klausel um eine sog. dynamische Verweisung auf die jeweils zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Fassung des Gesetzes handele und daher von dieser auch die durch die Corona VMeldeV vom 31.01.2020 erfolgte Ausdehnung der Meldepflicht gemäß §§ 6 und 7 IfSG auf das neuartige Coronavirus umfasst sei.

Zudem stellt das Kammergericht in seiner zuvor genannten Entscheidung klar, dass es sich um eine behördlich angeordneten Betriebsschließung im Sinne der Bedingungen auch dann handele, wenn die Landesregierung aufgrund der Ermächtigung in § 32 IfSG entsprechende Gebote oder Verbote auf dem Verordnungsweg erlässt, wobei der Eintritt des Versicherungsfalls nicht voraussetze, dass die behördlich angeordnete Betriebsschließung rechtmäßig war.

Sofern das Kammergericht aufgrund divergierender Entscheidungen zur Frage der Auslegung von Klauseln, nach welchen meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der jeweiligen Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung die im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, ohne dass auf das Gesetz in einer bestimmten Fassung verwiesen wird, die Revision zugelassen hat, steht eine diesbezügliche Entscheidung des BGH (IV ZR 248/22) noch aus.

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