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Gesetz für faire Verbraucherverträge – was der Unternehmer jetzt beachten muss

Am 01.03.2022 ist das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ in Kraft getreten. Damit soll der Verbraucherschutz weiter gestärkt werden. Die Änderungen betreffen insbesondere die Vereinbarung von langen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen sowie Kündigungsverfahren und Abtretungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor:

Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen
Der neue § 309 Nr. 9 BGB regelt Klauseln zu Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen in AGB und will die Verbraucher vor ungewollten Vertragsverlängerungen schützen. Das betrifft Verbraucherverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren-, Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben und nach dem 01.03.2022 zustande gekommen sind. Darunter fallen z. B. Abo-Verträge, Fitnessstudioverträge, Verträge für Handy- oder Streamingdienste und Versorgungsverträge (Strom- und Gaslieferungsverträge). Bisher war es möglich, solche Verträge mit bestimmten Mindestlaufzeiten zu vereinbaren und stillschweigend um ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn die Verbraucher nicht rechtzeitig vor Ablauf der Mindestlaufzeit kündigten. An der Möglichkeit, Verbraucherverträge auf höchstens zwei Jahre abzuschließen, hält der Gesetzgeber fest. Möchte der Verbraucher den Vertrag zum Ende der Mindestlaufzeit beenden, so hat sich die Kündigungsfrist zu seinen Gunsten von derzeit drei auf einen Monat verkürzt, § 309 Nr. 9 c) BGB. Eine Änderung sieht auch der neue § 309 Nr. 9 b) BGB für Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen vor. Danach darf der Verbrauchervertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit nur noch auf unbestimmteZeit verlängert werden. Kommt es zu einer solchen Verlängerung muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, und zwar taggenau und nicht etwa nur zum Monatsende oder zur Monatsmitte.

Kündigungsverfahren im Online-Bereich
Können Dauerschuldverhältnisse online abgeschlossen werden, so sind Unternehmer verpflichtet, ihren Kunden eine Kündigung „per Mausklick“ zu ermöglichen, § 312k BGB. Diese Regelung gilt ab dem 01.07.2022 für alle Vertragstypen, es sei denn, es handelt sich um Finanzdienstleistungsverträge oder Verträge, die eine strengere Form für eine Kündigung als die Textform (E-Mail und Telefax) vorsehen. Über den „Kündigungsbutton“ sollen sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung möglich sein. Verzichtet der Unternehmer auf die Einrichtung eines Buttons, kann der Verbraucher die Kündigung ab dem 01.07.2022 jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist erklären.

Keine Abtretungsverbote in AGB
Gegenüber Verbrauchern ist die Vereinbarung von Abretungsverboten in AGB nicht mehr erlaubt, § 308 Nr. 9 BGB. Verbrauchern soll so die Möglichkeit gegeben werden, ihre Ansprüche an Dritte abzutreten. Diese neue Regelung gilt für Verbraucherverträge, die ab dem 01.10.2021 entstanden sind. Beispiele sind hier etwas die Abtretungen zur Durchsetzung von Fluggastrechten oder Mietzinserhöhungen.

Keine Telefonwerbung mehr
Schließlich findet sich eine Neuerung in dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Danach soll ungewollte Telefonwerbung ein Ende finden, § 7a UWG. Will ein Unternehmer Verbraucher zukünftig telefonisch informieren, so muss er hierfür eine Einwilligung einholen und dokumentieren.

Zusammenfassung:

  • Kündigungsfristen werden von 3 Monaten auf maximal 1 Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer reduziert
  • stillschweigende Verlängerung der Vertragslaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit
  • verlängerte Verbraucherverträge müssen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von maximal 1 Monat kündbar sein
  • Abtretungsverbote sind nicht mehr wirksam möglich
  • Für „Online“-Verträge müssen Kündigungsbutton eingerichtet werden
  • Telefonwerbung nur noch mit Einwilligung des Verbrauchers